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Urteil „mangelhaft“ trotz höherwertiger Leistung

Auch wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nach oben abweicht, also höherwertig ist, entspricht sie nicht der vertraglich vereinbarten und somit der gewollten Leistung. Obwohl besser als die geschuldete Leistung, kann sie dennoch als mangelhaft gesehen werden, nämlich insbesondere dann, wenn die Ausführung auf eine ganz genau spezifizierte Leistung abstellt oder wenn sich durch die höherwertige Leistung Kostenfolgen ergeben könnten.
Solches allerdings werden Ausnahmen bleiben, in aller Regel wird sich der Auftraggeber nicht über Besserleistungen beschweren. Das Schrifttum besagt im Regelfall, dass eine höhere Leistung zunächst nicht mangelhaft sei und gleichwohl geprüft werden müsse, ob erhobene Mängelansprüche nicht „mutwillig“ oder „treuwidrig“ seien (§ 242 BGB).


[„Der Bausachverständige“ 5/2014 - KG, Urt. v. 08.04.2014 – 27 U 105/13]

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